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Nr. 734

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB)

vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf § 4 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) vom 12. September 20221, beschliesst:


§ 1

Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB) 1 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, im Anhang 1 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.


§ 2

Dialog (Art. 24 IVöB) 1 Die Auftraggeberin lädt in der Regel mindestens drei Anbieterinnen zum Dialog ein. 2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog. 3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.


§ 3

Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB) 1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

1

SRL Nr. 733c

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2022-071

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Nr. 734

2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.


§ 4

Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB) 1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind. 2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben: a.

Ort,

b.

Datum,

c.

Namen der Teilnehmenden, d.

bereinigte Angebotsbestandteile, e.

Resultate der Bereinigung.


§ 5

Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB) 1 Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass die Angebotsöffnung bei offenen und selektiven Verfahren für die Anbieterinnen öffentlich ist.


§ 6

Debriefing

1 Die Auftraggeberin kann mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Gespräch durchführen (Debriefing). 2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20192 ist zu beachten.


§ 7

Nachhaltigkeit 1 Die Auftraggeberinnen achten auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistungen. 2 Sie wenden nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien wie beispielsweise die Lebenszykluskosten oder technische Spezifikationen im Sinn von Artikel 30 Absatz 4 IVöB3 an. 3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erarbeitet Richtlinien für nachhaltige und klimafreundliche Beschaffungen.

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SRL Nr. 733b

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SRL Nr. 733b

Nr. 734

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§ 8

Statistik und Aufbewahrung 1 Jede Auftraggeberin führt über ihre Vergaben ab 50 000 Franken eine fortlaufende Jahresstatistik gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. Die Statistik hat für jede Vergabe die folgenden Angaben zu enthalten: a.

Zuschlagsdatum,

b.

Projektname,

c.

Namen der verantwortlichen internen Projektleitung, d.

Name des mit dem Verfahren betrauten externen Dritten, e.

berücksichtigte Anbieterin, f.

Art der Leistung,

g.

Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer, h

Verfahrensart, bei freihändiger Vergabe: kurze Begründung.

2 Diese Jahresstatistik ist mit Ausnahme der Namen gemäss Absatz 1c und d öffentlich und kann bei der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Statistik nicht mehr aufbewahrt werden. 3 Die Departemente und die Staatskanzlei übermitteln ihre Jahresstatistiken dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, das dem Regierungsrat Bericht erstattet. 4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für die jährliche Übermittlung der Daten über die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).


§ 9

Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons richtet sich nach der Vergabesumme einschliesslich Mehrwertsteuer. Danach sind zuständig: a.

der Regierungsrat ab einer Vergabesumme von über 3 000 000 Franken, b.

die Departemente sowie die Staatskanzlei bis zu einer Vergabesumme von 3 000 000 Franken, c.

die Dienststellen bis zu einer Vergabesumme von 1 000 000 Franken.

2 Die Gemeinden und die anderen Trägerinnen kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständigen Stellen.


§ 10

Kantonale Vergabestellen 1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen sicher, dass die ihnen unterstellten Dienststellen die Vorschriften zu den öffentlichen Beschaffungen kennen und einhalten. 2 Unter der Leitung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium für das Beschaffungswesen insbesondere für eine Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis. Das Gremium a.

stellt eine digitale Informationsplattform zum Thema Beschaffungswesen für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei zur Verfügung, b.

führt bei Bedarf Schulungen zum Thema Beschaffungsrecht für die kantonalen Vergabestellen durch.

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Nr. 734

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

22.11.2022

01.01.2023

Erstfassung

G 2022-071

Nr. 734

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Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

22.11.2022

01.01.2023

Erlass

Erstfassung

G 2022-071

Nr. 734-A1

1

Anhang 1

(Stand 01.01.2023)

Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien (§ 1) Die Auftraggeberin kann zum Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien insbesondere die folgenden Dokumente einverlangen: 1.

Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung a.

der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen, b.

der Lohngleichheit von Frau und Mann, c.

des Umweltrechts,

d.

der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption, 2.

Nachweis der Bezahlung der Sozialabgaben und Steuern, 3.

Handelsregisterauszug, 4.

Betreibungsregisterauszug, 5.

ISAB GAV-Bescheinigung, 6.

Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung, 7.

Erklärung über den Gesamtumsatz der Anbieterin in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,

8.

letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen, 9.

Bankgarantie,

10. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin im Fall der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden,

11. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten QualitätsmanagementSystems,

12. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen,

13. Referenzen, bei denen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, und insbesonde-

re folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin sie

ordnungsgemäss erbracht hat, 14. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin,

15. Erklärung über Anzahl und Funktionen der in den drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin beschäftigten Personen,

16. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazitäten und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,

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Nr. 734-A1

17. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von deren Führungskräften,

insbesondere der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen, 18. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen.

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